§ 29 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wahlergebnis

 

§ 29

 

(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und die Mandate in der Vollversammlung auf die gültigen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d`Hondt`sches System) zu verteilen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerber erhalten die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate entsprechend ihrer Reihung zugeteilt. Das Ergebnis der Wahl, die Mandatsverteilung und die Mandatszuteilung sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.

 

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gemäß Abs 1 sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten schriftlichen Einspruch anfechten.

 

(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung

1.

im Fall unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung oder -zuteilung diese richtig zu stellen;

2.

im Fall des Vorliegens gesetzwidriger Vorgänge, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, die Wahl im notwendigen Umfang für ungültig zu erklären und innerhalb von vier Wochen eine gänzliche oder teilweise Neuwahl auszuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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