§ 41 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Jahresvoranschlag

 

§ 41

 

(1) Der Vorstand hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Jahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Jahr vorzulegen.

 

(2) Ergibt sich im Lauf eines Jahres die Notwendigkeit einer Abweichung vom Voranschlag, ist im Einzelfall die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die Ausgagen 20 % des veranschlagten Betrages, bedarf es dazu eines Nachtrages zum Jahresvoranschlag.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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