§ 47 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

In- und Außerkrafttreten und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 47

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landarbeiterkammergesetz, LGBl Nr 53/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1993, außer Kraft.

 

(2) Die auf Grund des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes aus dem Jahr 1949 bestehende Landarbeiterkammer bleibt als solche gemäß § 1 Abs 1 dieses Gesetzes bestehen. Ihre Organe werden durch dieses Gesetz nicht berührt und üben ihre Funktion bis zur Neuwahl der Organe auf Grund dieses Gesetzes weiter aus. Die auf Grund dieses Gesetzes erste Wahl der Mitglieder der Vollversammlung hat bis spätestens 30. November 2000 zu erfolgen. Die bisher geltenden gesetzlichen Organisationsvorschriften finden bis dahin weiter Anwendung.

 

(3) Der Kontrollausschuss ist erstmals für die neue Funktionsperiode nach der ersten Wahl auf Grund dieses Gesetzes zu wählen.

 

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer werden von diesem Gesetz nicht berührt. Soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen, hat ihre Anpassung an dieses Gesetz bis längstens 31. März 2001 zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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