Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die gemäß den Abs. 2 bis 5 festzulegenden Hindernisbegrenzungsflächen der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen sind, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen.Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die gemäß den Absatz 2 bis 5 festzulegenden Hindernisbegrenzungsflächen der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen sind, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Die Erfordernisse für Hindernisbegrenzungsflächen sind auf der Grundlage der beabsichtigten Nutzung einer Endanflug- und Startfläche, d.h. Anflugverfahren zum Schweben oder zur Landung, Startverfahren und Art des Anfluges festzulegen.
(3)Absatz 3,Die festzulegenden Hindernisbegrenzungsflächen für Anflüge müssen in Abhängigkeit der anzuwendenden Flugleistungsklasse den Flächen aus der Tabelle gemäß Muster 1 der Anlage genügen. Bei erschwerten örtlichen Bedingungen können für Anflüge unter Verwendung eines dem jeweiligen Referenzhubschrauber entsprechenden Landeentscheidungspunktes (LDP), von dem aus eine sichere Landung auch bei Triebwerksausfall auf dem Hubschrauberlandeplatz durchführbar ist, die Hindernisbegrenzungsflächen gemäß der Spalte 2 der Tabelle angesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die festzulegenden Hindernisbegrenzungsflächen für Abflüge müssen in Abhängigkeit der anzuwendenden Flugleistungsklasse den Flächen aus der Tabelle gemäß Muster 2 der Anlage genügen. Bei erschwerten örtlichen Bedingungen können für Abflüge unter Verwendung eines dem jeweiligen Referenzhubschrauber entsprechenden Rückwärtsstartverfahrens, bei dem entweder eine sichere Landung auch bei Triebwerksausfall auf dem Hubschrauberlandeplatz oder durch einen angemessenen Sinkflug ein Start durchführbar sind, die Hindernisbegrenzungsflächen gemäß der Spalte 3 der Tabelle angesetzt werden.
(5)Absatz 5,Bei der Festlegung des Rückwärtsstartverfahrens ist zu berücksichtigen, dass nach Erreichung des TDP ein Vorwärtsflug mit einem angemessenen Sinkflug zur Geschwindigkeitsaufnahme durchgeführt wird. Dabei ist die Hindernissituation nicht nur im Bereich des Rückwärtsfluges, sondern auch im Vorwärtsflug zu berücksichtigen. Daher sind die für das Rückwärtsstartverfahren angegeben Flächen unter der Bedingung anzuwenden, dass die untere Begrenzung der beschriebenen Flächen zumindest 35ft über sämtlichen Objekten in Abhängigkeit der jeweiligen Höhe und Lage der Entscheidungshöhe sowie der Situation der Objekte im Vorwärtsflugteil verbleibt. Als Objekte gelten insbesondere Bauten, Bäume, Kräne, Antennen, Blitzschutzanlagen, Dachaufbauten sowie technische Geräte am Dach eines Gebäudes, Leitungen, Seil- und Drahtverspannungen.
(6)Absatz 6,Die anwendbaren An- und Abflugverfahren sind luftfahrtüblich kundzumachen (§ 25).Die anwendbaren An- und Abflugverfahren sind luftfahrtüblich kundzumachen (Paragraph 25,).
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 KHV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 KHV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 KHV