§ 23 KHV Befeuerung

KHV - Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze sind mit Befeuerungen auszustatten, wenn diese bei Nacht oder Dunkelheit betrieben werden dürfen oder die örtlichen Gegebenheiten dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erfordern. Art und Ausführung der Befeuerung müssen dem Stand der Technik entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Befeuerung/-Beleuchtung der Aufsetz- und Abhebefläche ist an Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, die nachts benutzt werden. Diese haben aus einer Randbefeuerung und einer Flutlichtbeleuchtung zu bestehen. Die Flutlichtbeleuchtung ist so auszugestalten, dass die Oberflächenerkennbarkeit der Aufsetz- und Abhebefläche gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Randbefeuerung ist in gleichmäßigen Abständen von nicht mehr als 3 m auf erhöhten Landeplätzen und von nicht mehr als 5 m auf Bodenlandeplätzen anzubringen. Es sind mindestens vier Feuer auf jeder Seite bei Bodenlandeplätzen und sechs Feuer bei erhöhten Landeplätzen anzubringen, inklusive eines Feuers an jeder Ecke. Bei einer kreisförmigen Fläche sind mindestens 14 Feuer anzubringen. Randfeuer sind als grüne Rundstrahlunterflurfeuer auszuführen .
  4. (4)Absatz 4,Die Flutlichtbeleuchtung ist so anzubringen, dass weder der Hubschrauberpilot im Flug noch auf der Fläche arbeitendes Personal geblendet werden. Die Flutlichtbeleuchtung ist so anzuordnen und auszurichten, dass möglichst wenige Schatten entstehen. Die Flutlichtbeleuchtung darf nicht innerhalb der FATO und nicht höher als 0,25 m sein.
  5. (5)Absatz 5,Lichtquellen in der Umgebung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen, welche nicht dem Zwecke der Luftfahrt dienen, sind von der zuständigen Behörde vor Erteilung der Bewilligung gemäß § 80b LFG hinsichtlich ihres möglichen Gefährdungspotentiales im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt zu beurteilen. Ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz darf nur betrieben werden, wenn vom Zivilflugplatzhalter dafür Sorge getragen wird, dass die Sicherheit der Luftfahrt gefährdende Lichtquellen abgeschaltet, abgeschirmt, gedimmt oder dahingehend abgeändert werden, dass die Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt beseitigt wird.Lichtquellen in der Umgebung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen, welche nicht dem Zwecke der Luftfahrt dienen, sind von der zuständigen Behörde vor Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG hinsichtlich ihres möglichen Gefährdungspotentiales im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt zu beurteilen. Ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz darf nur betrieben werden, wenn vom Zivilflugplatzhalter dafür Sorge getragen wird, dass die Sicherheit der Luftfahrt gefährdende Lichtquellen abgeschaltet, abgeschirmt, gedimmt oder dahingehend abgeändert werden, dass die Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt beseitigt wird.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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