§ 19 KHV Erkennungsmarkierung

KHV - Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Erkennungsmarkierung muss innerhalb der Endanflug- und Startfläche und zwar in der Mitte der Endanflug- und Startfläche, ausgenommen in Verbindung mit Start- und Landepistenbezeichnungsmarkierungen, aufgebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Erkennungsmarkierung ist in Form eines rotes H auf einem weißen Kreuz mit einer Kreuz-Kantenlänge von 3 m anzubringen. Das H hat eine Höhe von 3 m, eine Breite von 1,8 m und eine Strichstärke von 0,4 m aufzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erkennungsmarkierung ist so auszurichten, dass der Querbalken des H rechtwinkelig zu den festgelegten An- und Abflugrichtungen liegt. Auf erhöhten Landeplätzen muss der Querbalken auf oder parallel zu der Halbierungslinie des hindernisfreien Sektors liegen. Wenn der erhöhte Landeplatz von mehr als zwei Seiten auf festgelegten An- und Abflugrichtungen angeflogen werden kann, so ist das H auf die bevorzugten An- und Abflugrichtungen auszulegen.

Hubschrauberlandeplatz-Erkennungsmarkierung in Verbindung mit einem Krankenhauskreuz

In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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