Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Aufsetzflächenmarkierung ist dort vorzusehen, wo ein Hubschrauber in einer bestimmten Position aufsetzten muss.
(2)Absatz 2,Eine Aufsetzmarkierung ist so anzubringen, dass alle Teile des Hubschraubers in einem sicheren Abstand von jeglichen Hindernissen sind. Zusätzlich muss die Markierung so angebracht werden, dass, wenn der Sitz des Piloten über der Markierung ist, das Hauptfahrwerk des Hubschraubers innerhalb der für die Landung vorgesehen Fläche der definierten Aufsetzfläche, welche eine für die Landung ausreichende Tragfähigkeit aufweist, ist.
(3)Absatz 3,Auf erhöhten Landeplätzen muss der Mittelpunkt der Aufsetzmarkierung im geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche liegen.
(4)Absatz 4,Eine Aufsetzmarkierung muss aus einem gelben Kreis mit einem Durchmesser von mindestens der halben Größe des Referenzhubschraubers bestehen sowie mit einer Linienstärke von mindestens 0,5 m versehen sein.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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