§ 24 KHV Rettungs- und Feuerlöschwesen

KHV - Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV, BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Weiters sind ausreichender vorbeugender Brandschutz sowie im Hinblick auf den Betriebsumfang geeignete Löschmittel und Löschsysteme vorzusehen. Die Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Weiters sind ausreichender vorbeugender Brandschutz sowie im Hinblick auf den Betriebsumfang geeignete Löschmittel und Löschsysteme vorzusehen.

In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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