§ 25 KHV Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen

KHV - Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die nachfolgend genannten Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß § 172a LFG bereitzustellen: Die nachfolgend genannten Daten und Informationen zu Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind von der zuständigen Behörde der Austro Control GmbH rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise gemäß Paragraph 172 a, LFG bereitzustellen:

  1. 1.Ziffer einsArt des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes,
  2. 2.Ziffer 2Größe des Referenzhubschraubers und höchstzulässige Abflugmasse,
  3. 3.Ziffer 3verfügbare Strecken,
  4. 4.Ziffer 4An- und Abflugverfahren (§ 16 Abs. 6),An- und Abflugverfahren (Paragraph 16, Absatz 6,),
  5. 5.Ziffer 5Hubschrauberlandeplatzbezugspunkt,
  6. 6.Ziffer 6Hubschrauberlandeplatzbezugshöhe,
  7. 7.Ziffer 7Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF): Abmessungen aufgerundet zum nächsten vollen Meter, Neigung, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
  8. 8.Ziffer 8Endanflug- und Startfläche (FATO): Art der Endanflug- und Startfläche, rechtweisende Richtung bis auf ein Hundertstel Grad, Pistenbezeichnung, Länge, Breite bis auf den nächsten Meter, Neigung, Art der Oberfläche,
  9. 9.Ziffer 9Sicherheitsfläche: Länge, Breite, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
  10. 10.Ziffer 10Hubschrauberrollbahn, Schwebeflugweg und Versetzweg: Bezeichnung, Breite, Art der Oberfläche,
  11. 11.Ziffer 11Vorfeld: Art der Oberfläche,
  12. 12.Ziffer 12Hubschrauberabstellplätze: Länge, Breite, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit, abgerundet auf die nächsten 100 kg, in Tonnen (1 000 kg),
  13. 13.Ziffer 13allenfalls vorhandene Freifläche: Länge, Bodenprofil,
  14. 14.Ziffer 14optische Hilfen für Anflugverfahren, Markierung und Befeuerung von FATO, TLOF, Rollbahnen, Schwebeflugwege, Versetzwege und Vorfeldern,
  15. 15.Ziffer 15Hindernisbegrenzungsflächen,
  16. 16.Ziffer 16Hindernisse in der Umgebung, welche die Hindernisbegrenzungsflächen durchragen oder aus flugbetrieblicher Sicht von Relevanz sind,
  17. 17.Ziffer 17festgelegte Rettungs- und Feuerlöschgerätschaften und Dienste,
  18. 18.Ziffer 18Betriebszeiten sowie
  19. 19.Ziffer 19Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 1.      Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz eins Punkt
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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