Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Namensmarkierung muss angebracht werden, wenn keine ausreichenden anderen optischen Erkennungsmöglichkeiten zur einwandfreien Identifikation des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Die Namensmarkierung ist so anzubringen, dass sie möglichst aus allen Winkeln oberhalb der Horizontalen sichtbar ist und hat aus dem zugewiesenen ICAO-Code des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes zu bestehen. Die Buchstaben müssen eine Höhe von mindestens 1,2 m aufweisen. Die Farbe der Markierung muss sich vom Hintergrund abheben und vorzugsweise weiß sein.
(3)Absatz 3,Eine Namensmarkierung bei Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen, die bei Nacht oder bei schlechten Sichtverhältnissen benutzt werden dürfen, muss ausreichend sichtbar sein.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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