Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Bodenlandeplatz muss mindestens eine Aufsetz- und Abhebefläche haben. Diese Fläche kann sich innerhalb oder außerhalb der Endanflug- und Startfläche befinden.
(2)Absatz 2,Die Größe der Aufsetz- und Abhebefläche muss mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Neigungen der Aufsetz- und Abhebefläche müssen ausreichend groß sein, um Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden, dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die Oberfläche der Aufsetz- und Abhebefläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist, wenn die Aufsetz- und Abhebefläche innerhalb einer Endanflug- und Startfläche liegt, mindestens ein Startabbruch des Referenzhubschraubers bei höchstzulässiger Abflugmasse anzusetzen.
(5)Absatz 5,Wenn eine Aufsetz- und Abhebefläche innerhalb einer Endanflug- und Startfläche liegt, muss der geometrische Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche mindestens die Hälfte der Größe des Hubschraubers (D) von der Ecke der Endanflug- und Startfläche entfernt liegen.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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