Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze können als Bodenlandeplatz (§ 2 Z 21) oder als erhöhter Landeplatz (§ 2 Z 22) genehmigt werden. Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze können als Bodenlandeplatz (Paragraph 2, Ziffer 21,) oder als erhöhter Landeplatz (Paragraph 2, Ziffer 22,) genehmigt werden.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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