Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Standortwahl von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Fläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb innerhalb der vorgegebenen Betriebs- und Leistungsgrenzen des jeweiligen Referenzhubschraubers notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen ermöglichen und den Bestimmungen dieser Verordnung über die Hindernisbegrenzungsflächen entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Standortwahl müssen zudem die vorgegebenen Notverfahren des jeweiligen Referenzhubschraubers sowie die Hintanhaltung von Gefährdungen für Personen beim Betrieb in bebauten Gebieten bzw. im unmittelbaren Nahebereich von Menschenansammlungen berücksichtigt werden. Weiters ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb der Hubschrauber beim Abflug und bei der Landung durch den Rotorabwind keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden sowie keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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