Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für einen Krankhaus-Hubschrauberflugplatz sind im Hinblick auf den Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen folgende Strecken, soweit dies für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb erforderlich ist, gerundet auf den nächsten vollen Meter festzusetzen und in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren:
1.Ziffer einsverfügbare Startstrecke (TODAH) gemäß Z 119 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,verfügbare Startstrecke (TODAH) gemäß Ziffer 119, des Anhanges römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,,
2.Ziffer 2verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) gemäß Z 116 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, undverfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) gemäß Ziffer 116, des Anhanges römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,, und
3.Ziffer 3verfügbare Landestrecke (LDAH): die Länge der FATO samt einer zusätzlichen Fläche, die für die Beendigung des Endanfluges als verfügbar und geeignet erklärt wird.
(2)Absatz 2,Sind die für den Startabbruch gemäß den jeweiligen Flug- bzw. Betriebshandbüchern des Referenzhubschraubers erforderlichen Strecken größer als die vorhandenen baulichen Flächen, so ist ein Rückwärtsstartverfahren festzulegen und dies anstelle der RTODAH zu verlautbaren.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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