Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Zielpunktmarkierung ist vorzusehen, wenn der Hubschrauberpilot einen definierten Punkt anfliegen muss, bevor er in Richtung Aufsetz- und Abhebefläche fliegt. Wenn Hubschrauber am Zielpunkt aufsetzen oder abheben dürfen, muss die Aufsetzmarkierung die Zielpunktmarkierung einschließen.
(2)Absatz 2,Eine Zielpunktmarkierung ist innerhalb einer Endanflug- und Startflächen anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Zielpunktmarkierung muss aus einem gleichseitigen Dreieck, dessen Winkelhalbierende nach der bevorzugten Anflugrichtung ausgerichtet ist, bestehen. Die Markierung muss aus einer durchgehenden weißen Linie mit einer Kantenlänge von 9 m und einer Strichstärke von 1 m bestehen.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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