Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Es müssen Limitierungsmarkierungen hinsichtlich der zulässigen Größe des Referenzhubschraubers und der höchstzulässigen Abflugmasse aufgebracht werden.
(2)Absatz 2,Diese Markierung ist innerhalb der Aufsetz- und Abhebefläche so anzubringen und auszurichten, dass sie aus der An- und Abflugrichtung bzw. bei mehr als zwei An- und Abflugrichtungen auf der bevorzugten Aufsetz- und Abhebefläche lesbar ist.
(3)Absatz 3,Die Markierung der höchstzulässigen Abflugmasse muss aus einer ein-, zwei-, oder dreistelligen Zahl, gefolgt von dem Buchstaben „t“, welche auf eine Dezimalstelle in Verbindung mit einem Beistrich gerundet die höchstzulässige Abflugmasse auf 100 kg angibt, bestehen. Die Farbe der Markierung muss sich deutlich vom Untergrund abheben.
(4)Absatz 4,Eine Markierung der Größe des Hubschraubers (D) ist innerhalb der Endanflug- und Startfläche in einer Farbe, die sich deutlich vom Untergrund abhebt, vorzugsweise in Weiß, als zweistellige, mathematisch gerundete Zahl, aufzubringen.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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