§ 20 KHV Hubschrauberlimitierungsmarkierungen

KHV - Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Es müssen Limitierungsmarkierungen hinsichtlich der zulässigen Größe des Referenzhubschraubers und der höchstzulässigen Abflugmasse aufgebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Markierung ist innerhalb der Aufsetz- und Abhebefläche so anzubringen und auszurichten, dass sie aus der An- und Abflugrichtung bzw. bei mehr als zwei An- und Abflugrichtungen auf der bevorzugten Aufsetz- und Abhebefläche lesbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Markierung der höchstzulässigen Abflugmasse muss aus einer ein-, zwei-, oder dreistelligen Zahl, gefolgt von dem Buchstaben „t“, welche auf eine Dezimalstelle in Verbindung mit einem Beistrich gerundet die höchstzulässige Abflugmasse auf 100 kg angibt, bestehen. Die Farbe der Markierung muss sich deutlich vom Untergrund abheben.
  4. (4)Absatz 4,Eine Markierung der Größe des Hubschraubers (D) ist innerhalb der Endanflug- und Startfläche in einer Farbe, die sich deutlich vom Untergrund abhebt, vorzugsweise in Weiß, als zweistellige, mathematisch gerundete Zahl, aufzubringen.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 KHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 KHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 KHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 KHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 KHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 KHV
§ 21 KHV