Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Hubschrauberabstellflächen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von An- und Abflugflächen von Luftfahrzeugen angelegt werden. Ihr Abstand vom Sicherheitsstreifen und An- und Abflugflächen muss so groß sein, dass Hubschrauber, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, die An- und Abflugfläche sowie die Übergangsfläche nicht durchragen können.
(2)Absatz 2,Eine Abstellfläche darf an keiner Stelle und in keiner Richtung eine Neigung von 2% überschreiten.
(3)Absatz 3,Eine Abstellfläche muss mindestens 1,2mal die Größe des Hubschraubers (D) aufweisen.
(4)Absatz 4,Ist vorgesehen, dass ein Hubschrauber auf einer Abstellfläche Drehungen durchführt, muss ein Sicherheitsstreifen die Fläche der Abstellfläche ganzseitig umschließen. Die Größe der Abstellfläche inklusive Sicherheitsstreifen muss mindestens 2mal die Größe des Hubschraubers (D) aufweisen.
(5)Absatz 5,Auf Abstellflächen und gegebenenfalls Sicherheitsstreifen dürfen sich keine fixen Objekte befinden.
(6)Absatz 6,Die Tragfähigkeit der Abstellfläche ist so zu bemessen, dass diese dem dafür vorgesehenen Betrieb standhält, jedoch muss die höchstzulässige Abflugmasse mindestens auf einer Kreisfläche mit dem geometrischen Mittelpunkt der Abstellfläche von 0,83mal der Größe des Hubschraubers (D) angesetzt werden.
Hubschrauberabstellfläche
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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