Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für jeden Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz sind der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt und die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG festzulegen.Für jeden Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz sind der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt und die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe ist im geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche anzunehmen. Wenn der Höhenunterschied zwischen dem geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche bzw. zwischen diesem und der Schwelle bzw. zwischen den einzelnen Schwellen zueinander größer als 1,0 m ist, sind mehrere Höhen, jedoch zumindest jene der definierten Schwellen, zu bestimmen.
In Kraft seit 15.04.2017 bis 31.12.9999
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