Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsMit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.Mit einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
(2)Absatz 2Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.Die Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
(3)Absatz 3Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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