§ 7 K-LAuszG Ausnahmen

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die

              1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder

2.

gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.

In Kraft seit 20.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-LAuszG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-LAuszG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-LAuszG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-LAuszG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-LAuszG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 K-LAuszG
§ 8 K-LAuszG