Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsAuszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, dieAuszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1.Ziffer einsbereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
2.Ziffer 2gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück odergemäß Paragraph 18, der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück oder
3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 oder die Aberkennung gemäß § 11 Abs. 1 erfüllen, oderdie Voraussetzungen für den Widerruf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder die Aberkennung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllen, oder
4.Ziffer 4sich aus nach Z 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.sich aus nach Ziffer 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.
(2)Absatz 2Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß Paragraph 5 c, in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Paragraph 5, in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
(3)Absatz 3Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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