§ 10 K-LAuszG Widerruf einer Auszeichnung

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsWird eine ausgezeichnete Person
    1. 1.Ziffer einsdurch ein inländisches Gericht
      1. a)Litera awegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe,
      2. b)Litera bwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220b StGB),
      3. c)Litera cwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oderwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB), oder
      4. d)Litera dwegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen,
    rechtskräftig verurteilt, oder
    1. 2.Ziffer 2vom Wahlrecht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,vom Wahlrecht gemäß Paragraph 18, der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,
    gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
  2. (2)Absatz 2Gilt eine Auszeichnung gemäß Abs. 1 als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.Gilt eine Auszeichnung gemäß Absatz eins, als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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