§ 8a K-LAuszG

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

(1) Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.

(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.

(3) Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.

(4) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch

1. Gemeinden,

2. Bezirksverwaltungsbehörden,

3. den Landesfeuerwehrverband oder

4. den Landesverband einer Rettungsorganisation

erstattet werden.

(5) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch

1. Gemeinden,

2. Bezirksverwaltungsbehörden,

3. Einsatzorganisationen oder

4. den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister

erstattet werden.

(6) Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.

(7) Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.

(8) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

In Kraft seit 20.02.2019 bis 31.12.9999
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