Gesamte Rechtsvorschrift K-LAuszG

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

K-LAuszG
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Stand der Gesetzesgebung: 03.04.2019
Gesetz vom 25. September 2001 über die Auszeichnungen des Landes
Kärnten (Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG)
StF: LGBl Nr 104/2001

§ 1 K-LAuszG Ehrung durch Auszeichnungen


(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.

(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:

a)

Kärntner Landesorden,

b)

Ehrenzeichen des Landes Kärnten,

c)

Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung,

d)

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit,

e)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen,

f)

Kärntner Katastropheneinsatzmedaille,

g)

Kärntner Landessportehrenzeichen.

§ 2 K-LAuszG Kärntner Landesorden


(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.

(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Landesorden in Gold,

b)

Kärntner Landesorden in Silber.

(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.

§ 3 K-LAuszG Ehrenzeichen des Landes Kärnten


(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.

(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,

b)

Großes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,

c)

Ehrenzeichen des Landes Kärnten.

(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.

§ 4 K-LAuszG Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung


(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,

a)

die einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder

b)

die, ohne einer Organisation gemäß lit. a anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.

(2) Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.

(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.

§ 5 K-LAuszG Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche


(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.

(2) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit,

b)

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20- jährige ehrenamtliche Tätigkeit,

c)

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30- jährige ehrenamtliche Tätigkeit,

d)

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit.

(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch

a)

Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende an der Ausübung des Ehrenamtes durch einen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst im Sinne des § 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl Nr 683, an der Ausübung des Ehrenamtes gehindert war,

b)

Zeiten eines Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Karenzurlaubes nach dem Väter-Karenzgesetz oder gleichartigen landesrechtlichen Bestimmungen,

c)

eine vorübergehend im Ausland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit,

d)

sonstige Unterbrechungen bis zu einem Jahr bei der Verleihung des bronzenen, bis zu zwei Jahren bei der Verleihung des silbernen und bis zu drei Jahren bei der Verleihung des goldenen Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit.

(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.

§ 5a K-LAuszG Kärntner Medaille für Verdienste


(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.

(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:

a)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze,

b)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber.

(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.

(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.

§ 6 K-LAuszG Aussehen und Trageweise


Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

§ 7 K-LAuszG Ausnahmen


(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die

              1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder

2.

gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.

§ 8 K-LAuszG Verleihung


(1) Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.

(2) Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c oder e erfüllen.

(3) Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.

(4) Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.

(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.

§ 8a K-LAuszG


(1) Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.

(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.

(3) Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.

(4) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch

1. Gemeinden,

2. Bezirksverwaltungsbehörden,

3. den Landesfeuerwehrverband oder

4. den Landesverband einer Rettungsorganisation

erstattet werden.

(5) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch

1. Gemeinden,

2. Bezirksverwaltungsbehörden,

3. Einsatzorganisationen oder

4. den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister

erstattet werden.

(6) Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.

(7) Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.

(8) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

§ 9 K-LAuszG Rechte der ausgezeichneten Personen


(1) Mit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.

(2) Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über; sie dürfen zu deren Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.

(3) Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.

§ 10 K-LAuszG Widerruf von Auszeichnungen


Die Landesregierung hat die Verleihung von Auszeichnungen zu widerrufen, wenn sich die ausgezeichnete Person der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung der Auszeichnung gilt als widerrufen, wenn die ausgezeichnete Person gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

§ 11 K-LAuszG Schutz der Auszeichnungen


(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben              

a)

zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt oder

b)

sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

(3) Bei wiederholten Übertretungen der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise getragene Auszeichnung für verfallen zu erklären.

§ 12 K-LAuszG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017,

b)

Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015,

c)

Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13 K-LAuszG Schlussbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952;

b)

Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956;

c)

Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966;

d)

Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971;

e)

Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981.

(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG (K-LAuszG) Fundstelle


Gesetz vom 25. September 2001 über die Auszeichnungen des Landes
Kärnten (Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG)
StF: LGBl Nr 104/2001

Änderung

LGBl Nr 55/2002

LGBl Nr 85/2013

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