§ 1 K-LAuszG Ehrung durch Auszeichnungen
(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:
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a) | Kärntner Landesorden, |
b) | Ehrenzeichen des Landes Kärnten, |
c) | Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung, |
d) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit, |
e) | Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen, |
f) | Kärntner Katastropheneinsatzmedaille, |
g) | Kärntner Landessportehrenzeichen. |
§ 2 K-LAuszG Kärntner Landesorden
(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.
(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
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a) | Kärntner Landesorden in Gold, |
b) | Kärntner Landesorden in Silber. |
(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.
§ 3 K-LAuszG Ehrenzeichen des Landes Kärnten
(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
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a) | Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Kärnten, |
b) | Großes Ehrenzeichen des Landes Kärnten, |
c) | Ehrenzeichen des Landes Kärnten. |
(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.
§ 4 K-LAuszG Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung
- (1)Absatz einsDas Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
- a)Litera adie einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder
- b)Litera bdie, ohne einer Organisation gemäß lit. a anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.die, ohne einer Organisation gemäß Litera a, anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.
- (2)Absatz 2Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.Einer Lebensrettung nach Absatz eins, ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
- (3)Absatz 3Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2003,) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
- (4)Absatz 4Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.
§ 5 K-LAuszG Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche
(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.
(2) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
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a) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit, |
b) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20- jährige ehrenamtliche Tätigkeit, |
c) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30- jährige ehrenamtliche Tätigkeit, |
d) | Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit. |
(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch
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a) | Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende an der Ausübung des Ehrenamtes durch einen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst im Sinne des § 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl Nr 683, an der Ausübung des Ehrenamtes gehindert war, |
b) | Zeiten eines Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Karenzurlaubes nach dem Väter-Karenzgesetz oder gleichartigen landesrechtlichen Bestimmungen, |
c) | eine vorübergehend im Ausland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit, |
d) | sonstige Unterbrechungen bis zu einem Jahr bei der Verleihung des bronzenen, bis zu zwei Jahren bei der Verleihung des silbernen und bis zu drei Jahren bei der Verleihung des goldenen Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit. |
(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.
§ 5a K-LAuszG Kärntner Medaille für Verdienste
(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.
(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
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a) | Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze, |
b) | Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber. |
(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.
(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.
§ 6 K-LAuszG Aussehen und Trageweise
Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
§ 7 K-LAuszG Ausnahmen
- (1)Absatz einsAuszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, dieAuszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
- 1.Ziffer einsbereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
- 2.Ziffer 2gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück odergemäß Paragraph 18, der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Kärntner
Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück oder - 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 oder die Aberkennung gemäß § 11 Abs. 1 erfüllen, oderdie Voraussetzungen für den Widerruf gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder die Aberkennung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllen, oder
- 4.Ziffer 4sich aus nach Z 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.sich aus nach Ziffer 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.
- (2)Absatz 2Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß Paragraph 5 c, in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Paragraph 5, in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
- (3)Absatz 3Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.
§ 8 K-LAuszG Verleihung
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.
(2) Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c oder e erfüllen.
(3) Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.
(4) Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
§ 8a K-LAuszG
(1) Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.
(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.
(3) Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.
(4) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch
1. Gemeinden,
2. Bezirksverwaltungsbehörden,
3. den Landesfeuerwehrverband oder
4. den Landesverband einer Rettungsorganisation
(5) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch
1. Gemeinden,
2. Bezirksverwaltungsbehörden,
3. Einsatzorganisationen oder
4. den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister
(6) Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(7) Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(8) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
§ 9 K-LAuszG Rechte der ausgezeichneten Personen
- (1)Absatz einsMit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.Mit einer Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
- (2)Absatz 2Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.Die Auszeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
- (3)Absatz 3Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.
§ 10 K-LAuszG Widerruf einer Auszeichnung
- (1)Absatz einsWird eine ausgezeichnete Person
- 1.Ziffer einsdurch ein inländisches Gericht
- a)Litera awegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe,
- b)Litera bwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75 bis 95 StGB), die Freiheit (Paragraphen 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 220b StGB),
- c)Litera cwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oderwegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (Paragraphen 242 bis 258 StGB), oder
- d)Litera dwegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen,
rechtskräftig verurteilt, oder- 2.Ziffer 2vom Wahlrecht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,vom Wahlrecht gemäß Paragraph 18, der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,
gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen. - (2)Absatz 2Gilt eine Auszeichnung gemäß Abs. 1 als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.Gilt eine Auszeichnung gemäß Absatz eins, als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
§ 11 K-LAuszG Aberkennung einer Auszeichnung
- (1)Absatz einsDie Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn der Ausgezeichnete
- 1.Ziffer einsdurch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 10 Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oderdurch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, rechtskräftig verurteilt wurde, oder
- 2.Ziffer 2eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte, oder
- 3.Ziffer 3die Auszeichnung in herabwürdigender Weise trägt.
- (2)Absatz 2Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
- 1.Ziffer einsden Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
- 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
- (3)Absatz 3Die Landesregierung hat nach Aberkennung einer Auszeichnung die ausgezeichnete Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
- (4)Absatz 4Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Absatz 2, Ziffer 2,) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.
§ 11a K-LAuszG
- (1)Absatz einsDie Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:
- 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht),
- 2.Ziffer 2Kontaktdaten,
- 3.Ziffer 3Daten zum Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,Daten zum Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,,
- 4.Ziffer 4Strafregisterdaten gemäß Abs. 2,Strafregisterdaten gemäß Absatz 2,,
- 5.Ziffer 5Daten zur Verleihung einschließlich der Funktion des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten,
- 6.Ziffer 6Art der Auszeichnung,
- 7.Ziffer 7Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
- (2)Absatz 2Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum ZweckDie Landesregierung ist befugt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 oder § 11 vor Verleihung einer Auszeichnung,der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, oder Paragraph 11, vor Verleihung einer Auszeichnung,
- 2.Ziffer 2der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 1, sowieder Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, sowie
- 3.Ziffer 3der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 1der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 10, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 3 oder im Falle des § 11 Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 11 unverzüglich zu löschen.abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß Paragraph 10,, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 11, unverzüglich zu löschen. - (3)Absatz 3Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 7 iVm § 11 Abs. 4 auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.
§ 11b K-LAuszG
- (1)Absatz einsWer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4Wer eine Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
- 1.Ziffer einszu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt, oder
- 2.Ziffer 2sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, oder
- 3.Ziffer 3nach erfolgter Aufforderung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht zurückstellt,nach erfolgter Aufforderung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Absatz 3, nicht zurückstellt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
§ 12 K-LAuszG Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsArbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 682/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2021;
- 2.Ziffer 2Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023;Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 115/2023;
- 3.Ziffer 3Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023;Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2023;
- 4.Ziffer 4Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 223/2022;
- 5.Ziffer 5Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023.Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 K-LAuszG Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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a) | Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952; |
b) | Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956; |
c) | Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966; |
d) | Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971; |
e) | Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981. |
(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.
Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG (K-LAuszG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2024
I. Abschnitt Allgemeines |
§ | 1 Ehrung durch Auszeichnungen |
II. Abschnitt Auszeichnungen des Landes Kärnten |
§ | 2 Kärntner Landesorden |
§ | 3 Ehrenzeichen des Landes Kärnten |
§ | 4 Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung |
§ | 5 Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit |
§ | 5a Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen |
§ | 5b Kärntner Katastropheneinsatzmedaille |
§ | 5c Kärntner Landessportehrenzeichen |
III. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
§ | 6 Aussehen und Trageweise |
§ | 7 Ausnahmen |
§ | 8 Verleihung |
§ | 8a Verleihungsvorschläge |
§ | 9 Rechte der ausgezeichneten Personen |
§ | 10 Widerruf einer Auszeichnung |
§ | 11 Aberkennung einer Auszeichnung |
§ | 11a Datenverarbeitung |
§ | 11b Schutz der Auszeichnungen |
| IV. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ | 12 Verweisungen |
§ | 13 Schlussbestimmungen |