§ 12 K-LAuszG Verweisungen

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017,

b)

Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015,

c)

Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 20.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-LAuszG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-LAuszG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-LAuszG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-LAuszG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-LAuszG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAuszG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 K-LAuszG
§ 13 K-LAuszG