§ 6 K-LAuszG Aussehen und Trageweise

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 20.02.2019 bis 31.12.9999
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