§ 11b K-LAuszG

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4Wer eine Auszeichnung gemäß Paragraph eins, Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einszu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt, oder
    2. 2.Ziffer 2sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, oder
    3. 3.Ziffer 3nach erfolgter Aufforderung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht zurückstellt,nach erfolgter Aufforderung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, Absatz 3, nicht zurückstellt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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