§ 1 K-LAuszG Ehrung durch Auszeichnungen

K-LAuszG - Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.

(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:

a)

Kärntner Landesorden,

b)

Ehrenzeichen des Landes Kärnten,

c)

Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung,

d)

Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit,

e)

Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen,

f)

Kärntner Katastropheneinsatzmedaille,

g)

Kärntner Landessportehrenzeichen.

In Kraft seit 20.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-LAuszG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-LAuszG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-LAuszG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-LAuszG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-LAuszG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LAuszG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-LAuszG