Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDas Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
a)Litera adie einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder
b)Litera bdie, ohne einer Organisation gemäß lit. a anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.die, ohne einer Organisation gemäß Litera a, anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.
(2)Absatz 2Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.Einer Lebensrettung nach Absatz eins, ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
(3)Absatz 3Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2003,) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
(4)Absatz 4Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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