Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:
5.Ziffer 5Daten zur Verleihung einschließlich der Funktion des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten,
6.Ziffer 6Art der Auszeichnung,
7.Ziffer 7Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2)Absatz 2Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum ZweckDie Landesregierung ist befugt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1.Ziffer einsder Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 oder § 11 vor Verleihung einer Auszeichnung,der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, oder Paragraph 11, vor Verleihung einer Auszeichnung,
2.Ziffer 2der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 1, sowieder Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, sowie
3.Ziffer 3der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 1der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 10, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 3 oder im Falle des § 11 Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 11 unverzüglich zu löschen.abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß Paragraph 10,, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Paragraph 11, unverzüglich zu löschen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 7 iVm § 11 Abs. 4 auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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