Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn der Ausgezeichnete
1.Ziffer einsdurch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 10 Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oderdurch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2.Ziffer 2eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte, oder
3.Ziffer 3die Auszeichnung in herabwürdigender Weise trägt.
(2)Absatz 2Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
1.Ziffer einsden Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat nach Aberkennung einer Auszeichnung die ausgezeichnete Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4)Absatz 4Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Absatz 2, Ziffer 2,) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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