§ 6 K-LAuszG Aussehen und Trageweise

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2019 bis 31.12.9999

Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5a5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 19.02.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 19.02.2019

Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5a5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

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