§ 12 K-LAuszG Verweisungen

Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013BGBl. I Nr. 126/2017,

b)

Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 162/2015,

c)

Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 126/2017.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 19.02.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.02.2019

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013BGBl. I Nr. 126/2017,

b)

Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 162/2015,

c)

Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013BGBl. I Nr. 126/2017.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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