Anl. 1 IEV

IEV - Indirekteinleiterverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959.

Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.

  1. 1.Ziffer einsHerstellung von Asbestpapier oder -pappe (2.2)
  2. 2.Ziffer 2Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (3.1)
  3. 3.Ziffer 3Textilveredelung und -behandlung (3.2)
  4. 4.Ziffer 4Kühlsysteme und Dampferzeuger, wenn halogenhaltige oder halogenabspaltende Biozide eingesetzt werden (4.1)
  5. 5.Ziffer 5Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2)
  6. 6.Ziffer 6Waschprozesse von Textilien oder Teppichen unter Einsatz von halogenabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln (4.5)
  7. 7.Ziffer 7Herstellung von Kunstharzen (6.1)
  8. 8.Ziffer 8Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (6.2)
  9. 9.Ziffer 9Chemische Industrie (alle Teilbereiche) (6.3)
  10. 10.Ziffer 10Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen (6.4)
  11. 11.Ziffer 11Erdölverarbeitung (6.5)
  12. 12.Ziffer 12Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (6.6)
  13. 13.Ziffer 13Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (6.7)
  14. 14.Ziffer 14Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und
    –verarbeitung (8.1)
    Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und, –verarbeitung (8.1)
  15. 15.Ziffer 15Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (8.2)
  16. 16.Ziffer 16Hochtemperaturverkoken von Steinkohle (8.3)
  17. 17.Ziffer 17Herstellung von Produkten aus Faserzement, wenn dabei Asbest eingesetzt wird (8.4)
  18. 18.Ziffer 18Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen (ausgenommen Gold- und Silberschmiede gemäß § 94 Z 33 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 63/1997) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5)Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen (ausgenommen Gold- und Silberschmiede gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5)
  19. 19.Ziffer 19Tierkörperverwertung (10.2)
  20. 20.Ziffer 20Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß § 6 GTG 1994 zuzuordnen sind (11)Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß Paragraph 6, GTG 1994 zuzuordnen sind (11)
  21. 21.Ziffer 21Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß § 3 Z 1 oder 2 DepV, BGBl. Nr. 164/1996 (12.1)Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, (12.1)
  22. 22.Ziffer 22Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung (12.2)

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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