Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 5, mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten.
(4)Absatz 4,Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Absatz 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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