Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen überDer gemäß Absatz eins, mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
1.Ziffer einsdie Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Ziffer 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
2.Ziffer 2die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) unddie eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Ziffer 12,) und
3.Ziffer 3die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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