Anl. 4 IEV

IEV - Indirekteinleiterverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsGesamtverzeichnis der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß § 4 AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.Gesamtverzeichnis der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß Paragraph 4, AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.
  2. 2.Ziffer 2Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Z 1.Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Ziffer eins,
  3. 3.Ziffer 3Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Z 1 zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Ziffer eins, zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).
  4. 4.Ziffer 4Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Z 1.Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Ziffer eins,
  5. 5.Ziffer 5Besondere abwasserrelevante Vorkommnisse im Berichtszeitraum, die mit Indirekteinleitern in Zusammenhang stehen (zB Schäden an Bauwerken, Unfälle, Einleitungen in die Kanalisation mit nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserreinigungsanlage oder die Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder das von der Abwassereinleitung betroffene Gewässer usw.).

In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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