§ 3 IEV Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen

IEV - Indirekteinleiterverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird: Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

  1. 1.Ziffer einsErfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (Paragraph eins, Absatz eins, der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
  2. 2.Ziffer 2Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf dasErfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Ziffer eins, im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf das
    1. a)Litera a50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW60,
    2. b)Litera b250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW60.
  3. 3.Ziffer 3Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Schwellenwert gemäß Ziffer eins, oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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