Gesamte Rechtsvorschrift IEV

Indirekteinleiterverordnung

IEV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 IEV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch
    1. 1.Ziffer einsNiederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt,Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4 bis 12 Punkt 2 AAEV fällt,
    2. 2.Ziffer 2bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,
    3. 3.Ziffer 3Sickerwasser aus Abfalldeponien,
    4. 4.Ziffer 4wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von
    1. 1.Ziffer einsnatürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser,
    2. 2.Ziffer 2Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959).Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959).
  3. (3)Absatz 3,Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:
    1. 1.Ziffer einsIndirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.
    2. 2.Ziffer 2Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2,, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
    3. 3.Ziffer 3Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
    4. 4.Ziffer 4Überwachung: Kontrolle
      1. a)Litera ader Beschaffenheit des Abwassers und
      2. b)Litera bder Abwassermenge oder des die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches und
      3. c)Litera cder Stofffrachten und
      4. d)Litera dder Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 bei einer Indirekteinleitung.der Schwellenwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 bei einer Indirekteinleitung.
    5. 5.Ziffer 5Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
    6. 6.Ziffer 6Fremdüberwachung: Überwachung, die
      1. a)Litera agemäß § 32b Abs. 3 WRG 1959 von einem Befugten odergemäß Paragraph 32 b, Absatz 3, WRG 1959 von einem Befugten oder
      2. b)Litera bvom Kanalisationsunternehmen oder
      3. c)Litera cvon der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde
      durchgeführt wird.
    7. 7.Ziffer 7Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.Kanalisation(sanlage): Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
    8. 8.Ziffer 8Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlußpflicht betrieben wird.
    9. 9.Ziffer 9Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Z 8 genannte Kanalisation.Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Ziffer 8, genannte Kanalisation.
    10. 10.Ziffer 10Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.
    11. 11.Ziffer 11Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß § 32b Abs. 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß Paragraph 32 b, Absatz 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.
    12. 12.Ziffer 12Mitgeteilte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft): Größte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft), die der Indirekteinleiter auf Grund der Mitteilung mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in die Kanalisation einbringen darf.

§ 2 IEV Mitteilungs- und Bewilligungspflicht


  1. (1)Absatz eins,Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.Indirekteinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 5, der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wennUnbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959), wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
    2. 2.Ziffer 2ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß Paragraph 3, überschritten (nicht eingehalten) wird.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wennUnbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959), wenn
    1. 1.Ziffer einsbei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
    2. 2.Ziffer 2die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.
    Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind die Festlegungen der Ziffer eins, und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

§ 3 IEV Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen


Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird: Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

  1. 1.Ziffer einsErfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (Paragraph eins, Absatz eins, der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
  2. 2.Ziffer 2Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf dasErfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Ziffer eins, im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW60, höchstens aber auf das
    1. a)Litera a50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW60,
    2. b)Litera b250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW60.
  3. 3.Ziffer 3Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Schwellenwert gemäß Ziffer eins, oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

§ 4 IEV Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen


  1. (1)Absatz eins,In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einzubeziehen.In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die Schwellenwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 einzubeziehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:Bei einer Indirekteinleitung gemäß Absatz eins, gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:
    1. 1.Ziffer einseinmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als 5 m3/d,
    2. 2.Ziffer 2zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d,
    3. 3.Ziffer 3fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 50 m3/d.
    Die Fremdüberwachung nach Z 1 bis 3 hat im Zeitraum einer hohen Belastung des Abwassers mit maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffen zu erfolgen; die Eigenüberwachung nach Z 3 ist in regelmäßigen Intervallen verteilt über den gesamten zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchzuführen. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung dürfen nicht durch ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.Die Fremdüberwachung nach Ziffer eins bis 3 hat im Zeitraum einer hohen Belastung des Abwassers mit maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffen zu erfolgen; die Eigenüberwachung nach Ziffer 3, ist in regelmäßigen Intervallen verteilt über den gesamten zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchzuführen. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung dürfen nicht durch ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
  3. (2a)Absatz 2 a,Von der Fremdüberwachung nach Abs. 2 Z 1 sind ausgenommen:Von der Fremdüberwachung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsBetriebe bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Abwasseremissionsverordnung Getränke, BGBl. II Nr. 159/2024, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;Betriebe bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Abwasseremissionsverordnung Getränke, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,, deren Tätigkeit das Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Wein ist, dann, wenn sie weniger als 50 000 Liter Wein pro Jahr produzieren;
    2. 2.Ziffer 2Betriebe oder Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Abwasseremissionsverordnung Getränke, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (§ 1 Z 8 lit. a der Fruchtsaftverordnung, BGBl. II Nr. 83/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2013) erfolgt und die installierte Verarbeitungskapazität für natürliche Rohstoffe nicht größer ist als 100 Tonnen pro Jahr.Betriebe oder Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Abwasseremissionsverordnung Getränke, sofern ausschließlich eine Herstellung von natürlichem Fruchtsaft (Paragraph eins, Ziffer 8, Litera a, der Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2013,) erfolgt und die installierte Verarbeitungskapazität für natürliche Rohstoffe nicht größer ist als 100 Tonnen pro Jahr.
  4. (3)Absatz 3,Die Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe hat im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Maßgeblich für die Überwachung ist ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff, wenn er im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm die Gefahr besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann.Die Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe hat im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Maßgeblich für die Überwachung ist ein gefährlicher Abwasserinhaltsstoff, wenn er im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm die Gefahr besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 nicht einhalten kann.
  5. (4)Absatz 4,Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von
    1. 1.Ziffer einsnicht größer als 5 m3/d als Stichprobe,
    2. 2.Ziffer 2größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d als qualifizierte Stichprobe,
    3. 3.Ziffer 3größer als 50 m3/d entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers nach § 4 AAEV maßgeblichen Verordnunggrößer als 50 m3/d entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers nach Paragraph 4, AAEV maßgeblichen Verordnung
    zu erfolgen. Probenkonservierung und Analyse sind nach den Methodenvorschriften der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV durchzuführen.zu erfolgen. Probenkonservierung und Analyse sind nach den Methodenvorschriften der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach Paragraph 4, AAEV durchzuführen.
  6. (5)Absatz 5,Für die Einhaltung (Nichtüberschreitung) von Emissionsbegrenzungen gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Meßwert für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff ermittelt, der größer ist als die verordnete Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die verordnete Emissionsbegrenzung, so gilt die verordnete Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen betreffend die Einhaltung (Nichtüberschreitung) einer verordneten Emissionsbegrenzung entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV anzuwenden.Wird bei einer Überwachung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ein Meßwert für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff ermittelt, der größer ist als die verordnete Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die verordnete Emissionsbegrenzung, so gilt die verordnete Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei einer Überwachung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die Bestimmungen betreffend die Einhaltung (Nichtüberschreitung) einer verordneten Emissionsbegrenzung entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach Paragraph 4, AAEV anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Z 1 ist auch auf zugestandene Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen anzuwenden.Ziffer eins, ist auch auf zugestandene Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Erklärt für einen Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 2 AAEV die maßgebliche Abwasseremissionsverordnung eine Methode zur mittelbaren (vereinfachten) Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für zulässig, deren Anwendung an das Unterschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle gebunden ist, so kann diese Methode der mittelbaren Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für den Herkunftsbereich auch dann angewandt werden, wenn die Geringfügigkeitsschwelle erreicht oder überschritten wird.Erklärt für einen Herkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV die maßgebliche Abwasseremissionsverordnung eine Methode zur mittelbaren (vereinfachten) Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für zulässig, deren Anwendung an das Unterschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle gebunden ist, so kann diese Methode der mittelbaren Überwachung der Abwasserbeschaffenheit für den Herkunftsbereich auch dann angewandt werden, wenn die Geringfügigkeitsschwelle erreicht oder überschritten wird.
  7. (5a)Absatz 5 a,Bei einer wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung, insbesondere im Gastgewerbe, bei der das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst wird und vor Vereinigung mit anderem (Ab)Wasser über eine ausreichend dimensionierte (Z 2 lit. b) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte II der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung, insbesondere im Gastgewerbe, bei der das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst wird und vor Vereinigung mit anderem (Ab)Wasser über eine ausreichend dimensionierte (Ziffer 2, Litera b,) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte römisch zwei der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsmindestens eine monatliche, viertel- oder halbjährliche vollständige Entleerung und Reinigung gemäß dem der Bemessung zugrunde gelegten Entsorgungsfaktor (schriftlich dokumentierte Herstellerangabe) vorgenommen wird und eine vom Abwasser gesonderte Sammlung und Behandlung von Speise- und Produktionsresten, Altölen und Altfetten, von sonstigen Rückständen aus der Speisen- oder Produktzubereitung sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen als Abfall (AWG 2002) inkl. Dokumentation über entsprechende Entsorgungsnachweise vorgenommen wird und Kopien der Entsorgungsnachweise der Fettabscheiderinhalte dem Kanalisationsunternehmen in zweijährlichen Intervallen übermittelt werden,
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünfjährlich eine Überprüfung der Fettabscheideranlage vor und nach der Entleerung und Reinigung aller Anlagenteile durch eine(n) fachkundige(n) Unternehmung, Sachverständigen oder Anstalt durchgeführt wird, im Zuge derer
      1. a.Litera adie durch schriftliche Nachweise (zB Mitarbeiter-Schulungsnachweise, Betriebs- und Wartungsbuch,…) belegte und im Lokalaugenschein bestätigte Einhaltung der guten Küchen- und Betriebspraxis in Zusammenhang mit fetthaltigen Küchenabwässern,
      2. b.Litera bdie Dimensionierung gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher, 2 bei vierteljährlicher und 4 bei halbjährlicher Entleerung,
      3. c.Litera cdie Übereinstimmung der errichteten Fettabscheideranlage mit den Ausführungsplänen und den Dimensionierungsannahmen gemäß lit. b,die Übereinstimmung der errichteten Fettabscheideranlage mit den Ausführungsplänen und den Dimensionierungsannahmen gemäß Litera b,,
      4. d.Litera dder ordnungsgemäße Betriebs- und Bauzustand (inkl. der Zu- und Ablaufleitungen),
      5. e.Litera edie Übereinstimmung der Betriebspraxis mit den Projektannahmen gemäß lit. b und den Inhalten der Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens,die Übereinstimmung der Betriebspraxis mit den Projektannahmen gemäß Litera b und den Inhalten der Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens,
      6. f.Litera fdas Vorhandensein und die Plausibilität der Entsorgungsnachweise gem. Z. 1 über das Räumgut (Übernahmescheine),das Vorhandensein und die Plausibilität der Entsorgungsnachweise gem. Ziffer eins, über das Räumgut (Übernahmescheine),
      7. g.Litera gdie vollständige und gewissenhafte Führung eines Betriebs- und Wartungsbuches,
      8. h.Litera hdie Behebung allfälliger, in der letzten fünfjährlichen Überprüfung festgestellter Mängel
      geprüft und die Ergebnisse in einem detaillierten Bericht dokumentiert und in einem Ergebnisbericht für das Kanalisationsunternehmen zusammengefasst werden und Kopien des detaillierten Berichts einmalig bei Einholung der Zustimmungserklärung und in Folge die Ergebnisberichte dem Kanalisationsunternehmen in höchstens fünfjährlichen Intervallen übermittelt werden,
    3. 3.Ziffer 3dem Kanalisationsunternehmen erstmalig bei der Einholung der Zustimmungserklärung und im Weiteren gemeinsam mit den Nachweisen nach Z 1 in zweijährlichen Intervallen eine Bestätigung über einen aufrechten Wartungsvertrag mit einer einschlägig tätigen Fachfirma übermittelt wird, die vom Indirekteinleiter so auszuwählen ist, dass sie bereit und in der Lage ist, den Fettabscheider allgemein (auch organisatorisch) zu betreuen bzw. betreuen zu lassen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Schulungsnachweises kann diese Aufgabe im Einzelfall auch durch eine zuverlässige und auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung einer Fettabscheideranlage eingeschulte Person wahrgenommen werden.dem Kanalisationsunternehmen erstmalig bei der Einholung der Zustimmungserklärung und im Weiteren gemeinsam mit den Nachweisen nach Ziffer eins, in zweijährlichen Intervallen eine Bestätigung über einen aufrechten Wartungsvertrag mit einer einschlägig tätigen Fachfirma übermittelt wird, die vom Indirekteinleiter so auszuwählen ist, dass sie bereit und in der Lage ist, den Fettabscheider allgemein (auch organisatorisch) zu betreuen bzw. betreuen zu lassen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Schulungsnachweises kann diese Aufgabe im Einzelfall auch durch eine zuverlässige und auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung einer Fettabscheideranlage eingeschulte Person wahrgenommen werden.

Für Fettabscheideranlagen, für die zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung noch kein entsprechender detaillierter Bericht gemäß Z 2 vorliegt, ist dieser binnen zwei Jahren ab Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen diesem nachzubringen.Für Fettabscheideranlagen, für die zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung noch kein entsprechender detaillierter Bericht gemäß Ziffer 2, vorliegt, ist dieser binnen zwei Jahren ab Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen diesem nachzubringen.

  1. (6)Absatz 6,Für die Überwachung der Abwassermenge gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 eine Abwassermenge gemessen, die größer ist als die mitgeteilte, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte Abwassermenge, so gilt diese als eingehalten.Wird bei einer Überwachung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 eine Abwassermenge gemessen, die größer ist als die mitgeteilte, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte Abwassermenge, so gilt diese als eingehalten.
    2. 2.Ziffer 2Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 gilt die mitgeteilte Abwassermenge im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die mitgeteilte Abwassermenge und lediglich ein Meßwert die mitgeteilte Abwassermenge um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5-Regel“). Wird bei bis zu viermal im zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung gemäß Abs. 2 Z 3 eine Abwassermenge ermittelt, die größer ist als die zugestandene, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen; ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im zweijährlichen Untersuchungszeitraum ist die „4 von 5-Regel“ anzuwenden.Bei einer Überwachung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, gilt die mitgeteilte Abwassermenge im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die mitgeteilte Abwassermenge und lediglich ein Meßwert die mitgeteilte Abwassermenge um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5-Regel“). Wird bei bis zu viermal im zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eine Abwassermenge ermittelt, die größer ist als die zugestandene, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen; ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im zweijährlichen Untersuchungszeitraum ist die „4 von 5-Regel“ anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Bei Überwachung eines die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches gilt die mitgeteilte Wassermenge als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel des Wasserverbrauches jener 30 Tage, die dem Überwachungstag vorangegangen sind, kleiner ist als die mitgeteilte Wassermenge und kein Meßwert die mitgeteilte Wassermenge um mehr als 50% überschreitet.
    4. 4.Ziffer 4Bei der Überwachung einer Einleitung von Niederschlagswasser gilt die in den Angaben nach Anlage C ausgewiesene Niederschlagswassermenge als nicht überschritten, wenn die tatsächlich entwässerte Fläche nicht größer ist als die mitgeteilte Fläche und ihre Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) nicht wesentlich von den mitgeteilten Angaben nach Anlage C Z 12.2 abweicht.Bei der Überwachung einer Einleitung von Niederschlagswasser gilt die in den Angaben nach Anlage C ausgewiesene Niederschlagswassermenge als nicht überschritten, wenn die tatsächlich entwässerte Fläche nicht größer ist als die mitgeteilte Fläche und ihre Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) nicht wesentlich von den mitgeteilten Angaben nach Anlage C Ziffer 12 Punkt 2, abweicht.
  2. (7)Absatz 7,Bezugspunkt für die Einhaltung von
    1. 1.Ziffer einsverordneten Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen,
    2. 2.Ziffer 2mitgeteilte Abwassermengen und Stofffrachten,
    3. 3.Ziffer 3Mengenschwellen nach § 2 Abs. 2 oder 3Mengenschwellen nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3
    ist die Stelle der Abwassereinleitung in die Kanalisation.
  3. (8)Absatz 8,Für die Überwachung von Abwassermischungen gilt:
    1. 1.Ziffer einsBei der Überwachung von Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe (einschließlich zugestandener Abweichungen) an einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme verschiedenen Herkunftsbereichen des § 4 AAEV zugerechnet werden können, sind die §§ 4 Abs. 7 und 8 sowie 7 Abs. 7 AAEV anzuwenden.Bei der Überwachung von Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe (einschließlich zugestandener Abweichungen) an einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme verschiedenen Herkunftsbereichen des Paragraph 4, AAEV zugerechnet werden können, sind die Paragraphen 4, Absatz 7 und 8 sowie 7 Absatz 7, AAEV anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Die Schwellenwerte für die Frachten maßgeblicher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beziehen sich bei einer Abwassermischung jeweils auf jene Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV, denen die Teilströme der Mischung zugerechnet werden können.Die Schwellenwerte für die Frachten maßgeblicher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 beziehen sich bei einer Abwassermischung jeweils auf jene Herkunftsbereiche nach Paragraph 4, AAEV, denen die Teilströme der Mischung zugerechnet werden können.
    3. 3.Ziffer 3Erfolgt die Einleitung eines Abwassers gemäß § 2 in die Kanalisation gemeinsam mit häuslichem Abwasser oder mit Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweicht, so sind die verordneten Emissionsbegrenzungen für die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen, die Stofffrachten und die mitgeteilte Abwassermenge sowie die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3 vor Vermischung mit derartigem Abwasser einzuhalten.Erfolgt die Einleitung eines Abwassers gemäß Paragraph 2, in die Kanalisation gemeinsam mit häuslichem Abwasser oder mit Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweicht, so sind die verordneten Emissionsbegrenzungen für die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen Abweichungen, die Stofffrachten und die mitgeteilte Abwassermenge sowie die maßgeblichen Schwellenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 vor Vermischung mit derartigem Abwasser einzuhalten.
  4. (9)Absatz 9,Der Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 für die Fracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes darf nur insoweit überschritten werden, als es sich zufolge der Anwendung von Abs. 5 und 6 ergibt.Der Schwellenwert gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 für die Fracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes darf nur insoweit überschritten werden, als es sich zufolge der Anwendung von Absatz 5 und 6 ergibt.

§ 5 IEV Pflichten des Indirekteinleiters


  1. (1)Absatz eins,Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.Eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph 2, ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
  4. (4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen überDer gemäß Absatz eins, mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Ziffer 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
    2. 2.Ziffer 2die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) unddie eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Ziffer 12,) und
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
    in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.

§ 6 IEV Pflichten des Kanalisationsunternehmens


  1. (1)Absatz eins,Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 5, mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten.
  4. (4)Absatz 4,Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Absatz 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

§ 7 IEV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung einzubeziehenden
    1. 1.Ziffer einsEmissionsbegrenzungen und
    2. 2.Ziffer 2Abwassermenge(n) und Stofffrachten und
    3. 3.Ziffer 3Einleitungs- und sonstigen Gegebenheiten
    mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eine rechtliche Regelung zwischen dem Indirekteinleiter und dem Kanalisationsunternehmen mit gleichartigem Inhalt besteht oder wenn eine solche Mitteilung nachweislich schon früher erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß Paragraph 2, eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (Paragraphen 32, Absatz 4, oder 33g Absatz 3, WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.
  4. (4)Absatz 4,Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß Paragraph 2, eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Absatz 3, fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5,§ 4 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 4 Abs. 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2 und 2 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 IEV


Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959.

Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.

  1. 1.Ziffer einsHerstellung von Asbestpapier oder -pappe (2.2)
  2. 2.Ziffer 2Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (3.1)
  3. 3.Ziffer 3Textilveredelung und -behandlung (3.2)
  4. 4.Ziffer 4Kühlsysteme und Dampferzeuger, wenn halogenhaltige oder halogenabspaltende Biozide eingesetzt werden (4.1)
  5. 5.Ziffer 5Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2)
  6. 6.Ziffer 6Waschprozesse von Textilien oder Teppichen unter Einsatz von halogenabspaltenden Wasch- oder Desinfektionsmitteln (4.5)
  7. 7.Ziffer 7Herstellung von Kunstharzen (6.1)
  8. 8.Ziffer 8Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (6.2)
  9. 9.Ziffer 9Chemische Industrie (alle Teilbereiche) (6.3)
  10. 10.Ziffer 10Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen (6.4)
  11. 11.Ziffer 11Erdölverarbeitung (6.5)
  12. 12.Ziffer 12Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (6.6)
  13. 13.Ziffer 13Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (6.7)
  14. 14.Ziffer 14Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und
    –verarbeitung (8.1)
    Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und, –verarbeitung (8.1)
  15. 15.Ziffer 15Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (8.2)
  16. 16.Ziffer 16Hochtemperaturverkoken von Steinkohle (8.3)
  17. 17.Ziffer 17Herstellung von Produkten aus Faserzement, wenn dabei Asbest eingesetzt wird (8.4)
  18. 18.Ziffer 18Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen (ausgenommen Gold- und Silberschmiede gemäß § 94 Z 33 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 63/1997) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5)Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen (ausgenommen Gold- und Silberschmiede gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5)
  19. 19.Ziffer 19Tierkörperverwertung (10.2)
  20. 20.Ziffer 20Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß § 6 GTG 1994 zuzuordnen sind (11)Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß Paragraph 6, GTG 1994 zuzuordnen sind (11)
  21. 21.Ziffer 21Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß § 3 Z 1 oder 2 DepV, BGBl. Nr. 164/1996 (12.1)Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, (12.1)
  22. 22.Ziffer 22Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung (12.2)

Anl. 2 IEV


Abwasserinhaltsstoff

Fracht

(Parameter)

in g/d

 

 

Antimon ber. als Sb

0,2

Arsen ber. als As

0,2

Barium ber. als Ba

10,0

Blei ber. als Pb

1,0

Cadmium ber. als Cd

0,2

Chrom – Gesamt ber. als Cr

1,0

Chrom – VI ber. als CrChrom – römisch sechs ber. als Cr

0,2

Cobalt ber. als Co

2,0

Kupfer ber. als Cu

1,0

Molybdän ber. als Mo

2,0

Nickel ber. als Ni

1,0

Quecksilber ber. als Hg

0,02

Selen ber. als Se

0,2

Silber ber. als Ag

0,2

Thallium ber. als Tl

0,2

Vanadium ber. als VVanadium ber. als römisch fünf

1,0

Wismut ber. als Bi

1,0

Wolfram ber. als W

4,0

Zink ber. als Zn

4,0

Zinn ber. als Sn

2,0

Freies Chlor ber. als Cl

0,4

Gesamt – Chlor ber. als Cl

0,8

Ammoniak ber. als N

40,0

Ammonium ber. als N

400,0

Cyanid leicht freisetzbar ber. als CN

0,2

Cyanid – Gesamt ber. als CN

1,0

Nitrit ber. als N

20,0

Sulfid ber. als S

2,0

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

 

 

(AOX) ber. als Cl

1,0

Kohlenwasserstoff-Index

20,0

Ausblasbare organisch gebundene Halogene

 

 

(POX) ber. als Cl

0,2

Phenolindex

20,0

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlen-

 

 

wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole

 

 

und Ethylbenzol (BTXE)

0,2

Anl. 3 IEV


  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.
  2. 2.Ziffer 2Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Z 1).Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer eins,).
  3. 3.Ziffer 3Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
  4. 4.Ziffer 4Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.
  5. 5.Ziffer 5Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).
  6. 6.Ziffer 6Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.
  7. 7.Ziffer 7Herkunftsbereich des Abwassers gemäß § 4 AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.Herkunftsbereich des Abwassers gemäß Paragraph 4, AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.
  8. 8.Ziffer 8In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsHexachlorcyclohexan
    2. 2.Ziffer 2Tetrachlorkohlenstoff
    3. 3.Ziffer 3DDT
    4. 4.Ziffer 4Pentachlorphenol
    5. 5.Ziffer 5Aldrin
    6. 6.Ziffer 6Dieldrin
    7. 7.Ziffer 7Endrin
    8. 8.Ziffer 8Isodrin
    9. 9.Ziffer 9Hexachlorbenzol
    10. 10.Ziffer 10Hexachlorbutadien
    11. 11.Ziffer 11Chloroform
    12. 12.Ziffer 121,2-Dichlorethan
    13. 13.Ziffer 13Trichlorethen
    14. 14.Ziffer 14Tetrachlorethen
    15. 15.Ziffer 15Trichlorbenzol (alle Isomere)
    Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach § 4 AAEV anzugeben.Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach Paragraph 4, AAEV anzugeben.
  9. 9.Ziffer 9Vorgesehene innerbetriebliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung der Einleitung von maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffen gegebenenfalls in Verbindung mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen.
  10. 10.Ziffer 10Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zuordnen läßt.Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
  11. 11.Ziffer 11Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
  12. 12.Ziffer 12Einzuleitende Abwassermenge(n) und Stofffracht(en).
  13. 12.112 Punkt einsFür die Einleitung vorgesehene maximale Abwassermenge(n) (in m³/d und m³/h).
  14. 12.212 Punkt 2Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser Größe der zu entwässernden Fläche einschließlich Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) und der auf der Fläche durchgeführten Tätigkeiten; von dieser Fläche bei einem Niederschlagsereignis der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließende Wassermenge (in m³/d).
  15. 12.312 Punkt 3Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Z 8) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Ziffer 8,) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
  16. 13.Ziffer 13Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (§ 5 Abs. 4).Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (Paragraph 5, Absatz 4,).

Anl. 4 IEV


Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsGesamtverzeichnis der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß § 4 AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.Gesamtverzeichnis der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß Paragraph 4, AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.
  2. 2.Ziffer 2Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Z 1.Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Ziffer eins,
  3. 3.Ziffer 3Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Z 1 zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Ziffer eins, zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).
  4. 4.Ziffer 4Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Z 1.Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Ziffer eins,
  5. 5.Ziffer 5Besondere abwasserrelevante Vorkommnisse im Berichtszeitraum, die mit Indirekteinleitern in Zusammenhang stehen (zB Schäden an Bauwerken, Unfälle, Einleitungen in die Kanalisation mit nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserreinigungsanlage oder die Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder das von der Abwassereinleitung betroffene Gewässer usw.).

Anl. 5 IEV


  1. 1.Ziffer einsFeststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß Paragraph 2, vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.
  2. 2.Ziffer 2Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3.Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3.
  3. 3.Ziffer 3Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.Nichtvorlage von Berichten gemäß Paragraph 5, Absatz 4,

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