Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch
1.Ziffer einsNiederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt,Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4 bis 12 Punkt 2 AAEV fällt,
2.Ziffer 2bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von
1.Ziffer einsnatürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser,
2.Ziffer 2Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959).Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959).
(3)Absatz 3,Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:
1.Ziffer einsIndirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.
2.Ziffer 2Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2,, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
3.Ziffer 3Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
4.Ziffer 4Überwachung: Kontrolle
a)Litera ader Beschaffenheit des Abwassers und
b)Litera bder Abwassermenge oder des die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches und
c)Litera cder Stofffrachten und
d)Litera dder Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 bei einer Indirekteinleitung.der Schwellenwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 bei einer Indirekteinleitung.
5.Ziffer 5Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
6.Ziffer 6Fremdüberwachung: Überwachung, die
a)Litera agemäß § 32b Abs. 3 WRG 1959 von einem Befugten odergemäß Paragraph 32 b, Absatz 3, WRG 1959 von einem Befugten oder
b)Litera bvom Kanalisationsunternehmen oder
c)Litera cvon der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde
durchgeführt wird.
7.Ziffer 7Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.Kanalisation(sanlage): Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
8.Ziffer 8Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlußpflicht betrieben wird.
9.Ziffer 9Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Z 8 genannte Kanalisation.Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Ziffer 8, genannte Kanalisation.
10.Ziffer 10Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.
11.Ziffer 11Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß § 32b Abs. 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß Paragraph 32 b, Absatz 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.
12.Ziffer 12Mitgeteilte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft): Größte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft), die der Indirekteinleiter auf Grund der Mitteilung mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in die Kanalisation einbringen darf.
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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