Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
1.Ziffer einsName und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.
2.Ziffer 2Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Z 1).Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer eins,).
3.Ziffer 3Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).
4.Ziffer 4Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.
5.Ziffer 5Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).
6.Ziffer 6Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.
7.Ziffer 7Herkunftsbereich des Abwassers gemäß § 4 AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.Herkunftsbereich des Abwassers gemäß Paragraph 4, AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.
8.Ziffer 8In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben:
1.Ziffer einsHexachlorcyclohexan
2.Ziffer 2Tetrachlorkohlenstoff
3.Ziffer 3DDT
4.Ziffer 4Pentachlorphenol
5.Ziffer 5Aldrin
6.Ziffer 6Dieldrin
7.Ziffer 7Endrin
8.Ziffer 8Isodrin
9.Ziffer 9Hexachlorbenzol
10.Ziffer 10Hexachlorbutadien
11.Ziffer 11Chloroform
12.Ziffer 121,2-Dichlorethan
13.Ziffer 13Trichlorethen
14.Ziffer 14Tetrachlorethen
15.Ziffer 15Trichlorbenzol (alle Isomere)
Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach § 4 AAEV anzugeben.Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach Paragraph 4, AAEV anzugeben.
9.Ziffer 9Vorgesehene innerbetriebliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung der Einleitung von maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffen gegebenenfalls in Verbindung mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen.
10.Ziffer 10Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zuordnen läßt.Vorgesehene Abwasserreinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, bei einer Abwassermischung erforderlichenfalls gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
11.Ziffer 11Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.Für die Einleitung maßgebliche Schwellenwerte nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3; bei einer Abwassermischung gesondert für jeden Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
12.Ziffer 12Einzuleitende Abwassermenge(n) und Stofffracht(en).
12.112 Punkt einsFür die Einleitung vorgesehene maximale Abwassermenge(n) (in m³/d und m³/h).
12.212 Punkt 2Bei einer Einleitung von Niederschlagswasser Größe der zu entwässernden Fläche einschließlich Oberflächenbeschaffenheit (Retentionsvermögen) und der auf der Fläche durchgeführten Tätigkeiten; von dieser Fläche bei einem Niederschlagsereignis der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließende Wassermenge (in m³/d).
12.312 Punkt 3Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Z 8) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV zuordnen läßt.Maximale Tagesfrachten (in g/d) der maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe (Ziffer 8,) sowie maßgebliche Abwassereigenschaften; bei einer Abwassermischung maximale Tagesfrachten für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in jedem Teilstrom, der sich einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, AAEV zuordnen läßt.
13.Ziffer 13Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (§ 5 Abs. 4).Häufigkeit der Überwachung im zweijährlichen Berichtszeitraum (Paragraph 5, Absatz 4,).
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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