Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.Indirekteinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 5, der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wennUnbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959), wenn
1.Ziffer einsdas Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
2.Ziffer 2ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß Paragraph 3, überschritten (nicht eingehalten) wird.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wennUnbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 114, WRG 1959), wenn
1.Ziffer einsbei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
2.Ziffer 2die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.
Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind die Festlegungen der Ziffer eins, und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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