Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
1.Ziffer einsFeststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß Paragraph 2, vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.
2.Ziffer 2Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3.Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3.
3.Ziffer 3Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.Nichtvorlage von Berichten gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
In Kraft seit 12.07.1998 bis 31.12.9999
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