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Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959.
Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.
Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959.Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959.
Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt.