§ 16 HPSV-HAUP (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien), Evaluierung und Qualitätsentwicklung - JUSLINE Österreich
§ 16 HPSV-HAUP Evaluierung und Qualitätsentwicklung
HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung
§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf
1.Ziffer einsden gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
2.Ziffer 2die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
3.Ziffer 3die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (Paragraph 29, des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).
(2)Absatz 2,Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.
In Kraft seit 13.09.2019 bis 31.12.9999
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