§ 14 HPSV-HAUP (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien), Internes Rechnungswesen - JUSLINE Österreich
§ 14 HPSV-HAUP Internes Rechnungswesen
HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Haushaltswesen
(1)Absatz eins,Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570.
(2)Absatz 2,Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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