§ 17 HPSV-HAUP Arten der Evaluierungen

HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Folgende Evaluierungen sind intern an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien oder extern durch Sachverständige durchzuführen:

  1. 1.Ziffer einsÜberprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 18): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen.Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (Paragraph 18,): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
  2. 2.Ziffer 2Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 19): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (Paragraph 19,): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
  3. 3.Ziffer 3Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (§ 20): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Paragraph 20,): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.
  4. 4.Ziffer 4Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards.Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (Paragraph 21,): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards.
  5. 5.Ziffer 5Fokussierte externe Evaluierung (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ermöglichen.Fokussierte externe Evaluierung (Paragraph 21,): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ermöglichen.
In Kraft seit 13.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 HPSV-HAUP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 HPSV-HAUP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 HPSV-HAUP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 HPSV-HAUP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 HPSV-HAUP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HPSV-HAUP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 HPSV-HAUP
§ 18 HPSV-HAUP