§ 19 HPSV-HAUP Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden

HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
    1. 1.Ziffer einsRückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
  2. (2)Absatz 2,Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehenIm Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Absatz 3, Ziffer eins, und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
    2. 2.Ziffer 2zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
  6. (6)Absatz 6,Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
    1. 1.Ziffer einszur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
    2. 2.Ziffer 2als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
    3. 3.Ziffer 3für curriculare Planungsschritte.
  7. (7)Absatz 7,Das Hochschulkollegium hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Es hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.
In Kraft seit 13.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 HPSV-HAUP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 HPSV-HAUP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 HPSV-HAUP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 HPSV-HAUP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 HPSV-HAUP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HPSV-HAUP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 HPSV-HAUP
§ 20 HPSV-HAUP