Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten. Im internen Rechnungswesen gemäß Paragraph 34, des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß Paragraph 89, des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.
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