§ 18 HPSV-HAUP (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien), Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen - JUSLINE Österreich
§ 18 HPSV-HAUP Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen
HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser Arbeitsbericht ist Bestandteil des Ressourcenplanes und orientiert sich am Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009. Der Arbeitsbericht hat folgende Kennzahlen zu enthalten:Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser Arbeitsbericht ist Bestandteil des Ressourcenplanes und orientiert sich am Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,. Der Arbeitsbericht hat folgende Kennzahlen zu enthalten:
1.Ziffer einsAnzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen, gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten;
2.Ziffer 2getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl;
a)Litera ader Studierenden,
b)Litera bder neu zugelassenen Studierenden und
c)Litera cder Absolventinnen und Absolventen;
3.Ziffer 3Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
4.Ziffer 4Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
5.Ziffer 5Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
6.Ziffer 6Ausmaß der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien eingesetzten Personalkapazität, getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.
(2)Absatz 2,Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr.
(3)Absatz 3,Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 19 bis 21 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Kenntnis zu bringen.Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß Paragraphen 19, bis 21 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 13.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 HPSV-HAUP
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 HPSV-HAUP selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 HPSV-HAUP