§ 9 HPSV-HAUP (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien), Ressourcenbilanz und -entwicklung - JUSLINE Österreich
§ 9 HPSV-HAUP Ressourcenbilanz und -entwicklung
HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß § 12 Abs. 6 sind hervorzuheben.Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind hervorzuheben.
(2)Absatz 2,Der Ressourcenplan hat ebenfalls Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).
(3)Absatz 3,Zur Tätigkeit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.Zur Tätigkeit der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.
(4)Absatz 4,Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung, der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) und Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung, der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) und Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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